Transport von Wildtieren
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Welche Vorschriften sind beim Transport von Gehegewild zu beachten ??
(Herzlichen Dank für das Bild von www.wild-golz.de)

Der Grundsatz, dass niemand eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen darf, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten, gilt auch für Gehegewild.
Offensichtlich stellt der Transport von „Trophäenhirschen“ in so genannte Jagdgatter keinen vernünftigen Grund für einen Transport dar.

Das Gehegewild wird zum Transport in Ruhe vorbereitet, entweder erfolgt eine Immobilisation oder es ist eine Fanganlage vorhanden. Wegen der Gefahr der Pansenübersäuerung müssen die Tiere rechtzeitig auf Heu oder anderes Futter umgestellt werden.

Gesetzliche Grundlagen zum Transport der Gehegetiere ist die Tierschutztransportverordnung und die VO (EG) Nr. 1/2005.
Diese Vorschriften greifen, wenn der Transport der lebenden Wirbeltiere über eine Entfernung von mehr als 65 km erfolgt und in einem wirtschaftlichen Zusammenhang steht. Eine Hobbyhaltung wird bei Gehegewild kaum vorliegen, da ja .d.R. die Voraussetzungen für die Genehmigung das Bestehen einer Landwirtschaft voraussetzt.

Wer also die Gehegetiere weiter als 65 km transportiert (es liegt keine Hobbyhaltung vor) benötigt eine Zulassung als Transportunternehmer (Art. 10 – Allgemeine Anforderungen) und eine Sachkundeschulung (Art 6 Abs. 4). Es sind Transportpapiere mitzuführen – hier - .

Sachkundeschulung:

Der
Befähigungsnachweis kann durch einen etwa einstündigen Ergänzungslehrgang von Landwirten/Hauswirtschafterinnen und sonstigen sachkundigen Personen mit einer Prüfung durch die Ve-terinärbehörde erlangt werden, bzw. kann beantragt werden, wenn ein erfolgreicher Abschluss nach dem 5. Januar 2007 im Bereich Landwirtschaft (Studium, Berufsausbildung),nachgewiesen wird. Für Personen ohne Erfahrung im Umgang mit Tieren ist ein dreitägiger Lehrgang nötig -  Gesetzestext -

Dauert der Transport länger als 8 Stunden ist zusätzlich das Transportfahrzeug zuzulassen., Kenntlichmachung als Langzeittransporter, Kennzeichnung "lebende Tiere".

Beträgt die Strecke weniger als 65 km und die Zeit weniger als 8 Stunden, so sind nur
Transportpapiere mitzuführen; eine Sachkundeschulung ist nicht erforderlich.

Sachkundeschulungen führen u.a. die Landwirtschaftsämter durch. Mit diesem Nachweis kann dann beim zuständigen Veterinäramt die Zulassung zum Transportunternehmer beantragt werden.

Ausnahmen:

Nach der EU-VO 1/2005 dürfen eigene Tiere mit dem betriebseigenen Fahrzeug ohne weitere Auflagen (auch ohne Transportpapier) bis 50 km weit (z.B. zum Metzger) transportiert werden, wenn die Tiere transportfähig sind , das Personal qualifiziert ist (z.B. landwirtschaftliche Ausbildung), die Fahrzeuge ausreichend Platz bieten und in gutem Zustand sind.

Transportverbote:

- tragende Tiere nach Ablauf von ca. 90 % Tragezeit,
- Muttertiere bis 7 Tage nach der Geburt,
- Neugeborene, deren Nabenwunde noch nicht vollkommen verheilt ist,
- kranke und verletzte Tiere,
- Kolbenhirsche – Hirsch im Bast,
- brunftige Hirsche.


Transport innerhalb der EG:

Jeder grenzüberschreitende Transport von Gehegewild innerhalb der EG wird als innergemeinschaftliches Verbringen bezeichnet. Hier greifen auch die Vorschriften des Seuchenrechtes.
Diese Gehegewildtransporte müssen vor der zuständigen Veterinärbehörde über TRACES gemeldet werden. Dies ist eine Web-Anwendung, mit dessen Hilfe eine bessere Kontrolle und Rückverfolgbarkeit von Tiertransporten erreicht wird.

Die Einfuhrbedingungen sollen rechtzeitig mit einer tierärztlichen Grenzkontrollstelle abgeklärt werden.

Es stehen auch professionelle Transportunternehmen zur Verfügung.

 - Angaben ohne Gewähr -     12/2009

 

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